• 22. März 2021

Ungenutzte Reiseversicherungen müssen erstattet werden

Bezahlte Prämien für Reiseversicherungen, die noch nicht gewirkt haben, sind bei Reiseabsage durch den Veranstalter zurückzuerstatten. Dazu zählen zum Beispiel Reisekranken-, Reisegepäck- oder Reiseabbruchversicherungen, da sie erst mit Reiseantritt ins Risiko gehen.
vzbv liegen Beschwerden von Verbrauchern vor, denen die entsprechenden Prämienanteile aus Reiseversicherungspaketen nicht zurückgezahlt wurden.

Viele Verbraucherinnen und Verbraucher hatten im vergangenen Jahr eine Urlaubsreise gebucht, die wegen der Corona-Krise vom Veranstalter abgesagt werden musste. Das Geld für die Reise selbst gab es in aller Regel zurück oder es wurde umgebucht. Doch was ist mit Versicherungspaketen, die Verbraucher speziell für diese Reisen abgeschlossen hatten? Auch hier muss zumeist ein Teil zurückerstattet werden – aber nicht alle Verbraucher bekamen tatsächlich ihr Geld wieder.

Mit einer Reisekranken-, Reisegepäck- oder Reiseabbruchversicherung rund um den herbeigesehnten Urlaub können sich Verbraucher gegen viele Unannehmlichkeiten absichern. Wenn die Reise dann aber gar nicht stattfindet, tritt auch das versicherte Risiko nicht ein. Laut Gesetz müssen daher Prämien für solche Versicherungen, die zwar schon bezahlt, aber noch nicht gewirkt haben, zurückerstattet werden. Dem Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) liegen aber Beschwerden vor, bei denen Verbrauchern die Versicherungsprämien für ihre umfangreichen Reiseversicherungspakete auch anteilig nicht zurückgezahlt wurden. Das sollten sich die Betroffenen nicht gefallen lassen.

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