• 22. Juli 2020

Schlussrechnung nicht vorzeitig überweisen

BERLIN. Die meisten Menschen bauen nur einmal im Leben und machen dabei – mangels eigener Erfahrungen, oft die gleichen Fehler wie andere Bauherren. Ein Klassiker ist das frühzeitige Bezahlen der Schlussrechnung, wie die bundesweit tätigen Sachverständigen im Verband Privater Bauherren (VPB) immer wieder feststellen. Die Schlussrechnung wird erst fällig, wenn zwei Voraussetzungen gegeben sind: Zum einen muss das Bauwerk abgenommen worden sein! Zum zweiten muss die Rechnung prüfbar sein, beziehungsweise dürfen die Bauherren 30 Tage nach Zugang der Rechnung deren fehlende Prüffähigkeit noch nicht gerügt haben.

Die Bauabnahme ist der wichtigste Rechtsakt nach der Unterzeichnung des Bauvertrags. Mit der Bauabnahme beginnt die Gewährleistungsfrist. Ab diesem Zeitpunkt müssen die Bauherren dem Unternehmer alle Mängel nachweisen. Außerdem gehen mit der Unterzeichnung der offiziellen Bauabnahme auch alle Gefahren und Risiken auf die Bauherren über. Das heißt, die Bauherren müssen ihr Haus nun selbst versichern – gegen Brand, Wasser- oder Sturmschäden. Bauherren müssen also zur Abnahme wirklich sicher sein, dass ihr Haus mängelfrei und in Ordnung ist.

Wird die Schlussrechnung ohne Vor- oder Einbehalte schon vor der Abnahme überwiesen, kann der Bau sogar als mängelfrei abgenommen gelten, dann nämlich, wenn im vorbehaltlosen Zahlen des Restbetrages zugleich eine Akzeptanz des Werks gesehen werden kann. Zeigen sich später Mängel, kann das für die Bauherren sehr teuer werden, weil sie nun die Beweislast tragen und unter Umständen für die Beseitigung der Mängel selbst aufkommen müssen.

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