• 14. Februar 2022

Neuer Sachkundenachweis für Spielhallenbetreiber

Am 1. Juli 2021 ist der Glücksspielstaatsvertrag 2021 (GlüStV) bundesweit in Kraft getreten. Für Spielhallenbetreiber wird damit ein neuer Sachkundenachweis eingeführt.

Die Zuständigkeit für den Sachkundenachweis wurde in NRW durch das zuständige Ministerium des Innern den Industrie- und Handelskammern übertragen. Die Einzelheiten regelt die Sachkundenachweis- und Schulungsverordnung für Spielhallen vom 06.10.2021 (SuSchVO), die am 15.10.2021 in Kraft getreten ist.

„Dieser neue Sachkundenachweis ist demnach für den Betrieb von Spielhallen in zwei Fallkonstellationen erforderlich: Zum einem bei Spielhallen, bei denen ein geringerer Mindestabstand, d. h. weniger als 350 Meter, vorliegt und zum anderen bei Spielhallen im baulichen Verbund“, so Svenja Jochens, Geschäftsführerin der IHK Lippe zu Detmold. „Verpflichtend ist der Sachkundenachweis dabei für Betreiberinnen und Betreiber von Spielhallen sowie für alle Personen, die mit der Spielhallenleitung vertraglich beauftragt wurden“, wie die IHK weiter bekannt gibt. „Für Betreiber von Verbundspielhallen gilt außerdem, dass diese den Sachkundenachweis bis zum 31. Dezember 2022 zu erbringen haben“, so Jochens weiter.

Der Sachkundenachweis wird durch Besuch einer zweitägigen Unterrichtung von 14 Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten und Bestehen einer anschließenden schriftlichen Prüfung erbracht. Zweck der Unterrichtung ist es, zusätzliche Kenntnisse im Zusammenhang mit dem Betrieb von Spielhallen zu vermitteln. Damit sollen in besonderem Maße die mit dem Betrieb zusammenhängenden Rechte und Pflichten und die daraus verbundenen Gefahren vertraut gemacht werden.

In Nordrhein-Westfalen werden insgesamt vier Industrie- und Handelskammern die Sachkundeprüfungen anbieten. Für den Kammerbezirk Lippe wird dies die IHK Ostwestfalen zu Bielefeld sein.

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